Mietrecht

vom 24.09.2018

BGH: Keine Mietminderung bei drohender Schimmelgefahr

Die bloße abstrakte Gefahr einer Schimmelpilzbildung in älteren Wohnungen berechtigt Mieter nicht zur Mietminderung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Denn für die Eigentümer der Immobilien bedeutet die Entscheidung, dass sie ihre Häuser nicht auf den aktuellen Stand der Technik bringen und die damit verbundenen immensen Investitionen tragen müssen, um Mietminderungen zu vermeiden. Stattdessen dürfen sie auf den Stand des zum Zeitpunkt der Errichtung üblichen Bauzustands vertrauen (Urteile vom 5. Dezember 2018, Az. VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).

Stand der alten Technik zählt!

Der Fall
In den beiden entschiedenen Fällen hatten Mieter aus Glinde in Schleswig-Holstein Mietminderungen durchsetzen wollen. Sie fürchteten die „Gefahr von Schimmelpilzbildung“, weil es in ihren 1968 und 1971 gebauten Wohnungen Wärmebrücken gibt. Die Vorinstanz gab den Mietern Recht. Diese hätten Anspruch auf einen „Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens“ zu erwarten, der heutigen Maßstäben entspreche, befand das Landgericht Lübeck. Aufgrund heutiger DIN-Normen ergebe sich wegen der Wärmebrücken ein konkretes Risiko von Schimmelpilz. Ob der wirklich da sei oder nicht, spiele keine Rolle.

Die Entscheidung
Der BGH kassierte diese Urteile der Lübecker. Wärmebrücken seien kein Sachmangel, wenn „dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen“ übereinstimme. Sowohl 1968 als auch 1971 seien Wärmebrücken „allgemein üblicher Bauzustand“ gewesen. Eine Pflicht zur Wärmedämmung gab es nicht. Die Mieter dürften deshalb in einem unsanierten Altbau auch keine den modernen Ansprüchen entsprechende Wohnung erwarten; regelmäßiges Lüften bzw. zweimaliges Stoßlüften von 15 Min. pro Tag, um Schimmel zu verhindern, sei zumutbar.

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