• Ein Haus zu verkaufen, ist keine Kleinigkeit.

  • Verkaufen heißt Vertrauen.

Wir sparen Ihre Zeit.

Wir bei Axel Schneider Immobilien® und Woerle & Heinicke GmbH stehen Ihnen unterstützend zur Seite, wenn es um die anstrengende und zeitraubende Prozedur des Verkauf Ihrer Eigentumswohnung, Ihres Einfamilien- oder Ihres Mehrfamilienhauses geht. Ebenfalls kennen wir den Hamburger Mietmarkt sehr gut und unterstützen Sie bei der Suche nach neuen Mietern für Ihre Immobilie.

Im persönlichen Dialog mit Ihnen beraten wir Sie als erfahrener Makler, Verwalter und Gutachter rund um Ihre Immobilie. Und geben Ihnen eine Markteinschätzung über den Wert Ihrer Immobilie zum jetzigen Zeitpunkt, sowie eine Einschätzung über die Entwicklung in der Zukunft. Eine gute Zusammenarbeit auf einer guten Vertrauensbasis liegen uns am Herzen. Deshalb betreuen wir, Philipp und Axel Schneider, Sie nur persönlich. Unser Ziel ist es, dass Sie als Verkäufer, aber auch als Käufer sich sicher und gut betreut fühlen. Immerhin geht es bei beiden um viel.

Als Immobilienmakler verkaufen und vermieten wir:

  • Eigentumswohnungen
  • Einfamilienhäuser
  • Zinshäuser / Mehrfamilienhäuser
  • Büro- und Geschäftshäuser
  • Grundstücke

Wir wollen Ihnen die anstrengende Prozedur und Fragen abnehmen, sei es der Verkauf Ihrer Wohnung / Ihres Hauses oder auch die Vermietung Ihrer Immobilie. Wir nehmen uns Zeit für die Beratung, erstellen einen individuellen Zeitplan, analysieren die Kaufpreisforderung Ihrer Immobilien mit Ihnen und prüfen alle relevanten Fakten und Fragen.

Unsere Leistungsbereiche als Immobilienmakler sind:

  • Objektive und marktgerechte Bewertung des aktuellen Marktwertes/Mietzinses
  • Erstellung eines aussagefähigen Exposé
  • Zielgenaue Werbung in den relevanten Medien und virtuellem 360° Rundgang im Online-Exposé (optional)
  • Persönliche Besichtigungen und Kaufverhandlungen nur mit ernsthaften Interessenten
  • Überprüfung der Miet-/Kaufinteressenten durch verbindliche Selbstauskünfte und Einholung von Bonitätsnachweisen
  • Erstellung von Mietverträgen nach der aktueller Rechtsprechung bei Vermietung
  • Sorgfältige Vorbereitung aller Verträge für den Notartermin
  • Begleitung zum Notartermin

NEUES GESETZ ZUR VERTEILUNG DER MAKLERPROVISION

Der Deutsche Bundestag hat das neue Gesetz zur Verteilung der Maklerprovision bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beschlossen. Käuferinnen und Käufer von Wohnimmobilien zahlen zukünftig nicht mehr als die Hälfte der Maklerkosten. Das neue Gesetz tritt am 23.12.2020 in Kraft. Das bedeutet, dass der Immobilienmakler ab diesem Zeitpunkt nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig sein kann, wenn er vom Käufer eine Provision verlangen will. Welche Varianten beim Thema Maklerprovision gibt es nun?

VARIANTE 1: TEILUNG DER PROVISION (§ 656 C BGB NEU)

  • Der Makler schließt mit beiden Parteien einen Maklervertrag
  • Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision und bezahlen beide das gleiche

Nach der Neuregelung ist die zwischen Makler und Verkäufer vereinbarte Innenprovision auch maßgeblich für eine spätere Vereinbarung mit dem Käufer. Wird der Makler für beide tätig, muss die Provisionshöhe nach § 656 c BGB neu identisch sein. Nachlässe zugunsten des einen gelten auch für den anderen.

Kommt es zum Abschluss des vermittelten Kaufvertrages, wird die Provisionsforderung gegenüber den Parteien nach den bisherigen allgemeinen zivilrechtlichen Regeln fällig.

Es soll also der Grundsatz gelten: Schließen Verkäufer und Käufer einen Maklervertrag, sollen beide im Erfolgsfall dasselbe zahlen. Nachlässe wirken zugunsten des jeweils anderen, wobei offenbar freiwillig gewährten Nachlässe gemeint sind (§ 397 BGB). Provisionsreduzierungen etwa infolge einer fehlerhaften Beratung (Leistungsstörung), die in einem Zivilprozess festgestellt wird, gehören nicht dazu. Dies dürfte allerdings nur gelten, soweit ein Urteil des Gerichtes erfolgt. Preisreduzierungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, sind als freiwilliger Nachlass zu sehen.

Die Provisionsansprüche werden mit Abschluss des Hauptvertrages fällig.

VARIANTE 2: KÄUFER BEZAHLT MAXIMAL 50% (§ 656 D BGB NEU)

  • Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag.
  • Der Käufer übernimmt maximal die Hälfte der mit dem Verkäufer vereinbarten Provision

Neben der Doppeltätigkeit/-provision hat der Gesetzgeber Vereinbarungen beschränkt, die eine Abwälzung der Provision auf den Nichtauftraggeber vorsehen. Diese Konstellation betrifft damit den Fall, in dem nur der Verkäufer einen Maklervertrag schließt und die Provision auf den Käufer abgewälzt werden soll, dieser sich also verpflichtet, die vom Auftraggeber versprochene Provision ganz oder teilweise zu übernehmen. Eine solche Vereinbarung kann nur noch in der Weise getroffen werden, dass maximal die Hälfte der vom Auftraggeber versprochenen Provision übernommen werden kann. Damit zahlt der Zweite (i. d. R. Käufer) nicht mehr als der Erste (i. d. R. Verkäufer).

Nur in diesem Fall wird der Anteil des Käufers erst fällig, wenn der Verkäufer seinen Provisionsteil bezahlt hat und ein entsprechender Nachweis vom Verkäufer oder Makler erbracht wurde.

VARIANTE 3: VERKÄUFER ÜBERNIMMT DIE PROVISION ZU 100%

  • Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag.
  • Der Verkäufer übernimmt die Provision vollständig

Weiterhin ist auch eine einseitige Interessenvertretung zugunsten des Verkäufers möglich, ohne dass der Käufer sich an der Provision beteiligt. Dies kann dann geboten sein, wenn der Verkäufer wünscht, dass der Makler ausschließlich die Interessen des Verkäufers wahrnehmen soll. Der Vorteil liegt darin, dass der Makler nur einen Auftraggeber hat und somit nur dessen Interessen wahren muss. Interessenkollisionen sind ausgeschlossen. Mehrerlösvereinbarungen und Bieterverfahren sind zudem möglich.

TEXTFORMERFORDERNIS (§ 656 A BGB NEU)

Maklerverträge, welche den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand haben, bedürfen der Textform. Dies gilt unabhängig von der Frage, wer den Makler bezahlt. Es gilt somit bei der Doppeltätigkeit mit Doppelprovision sowie der einseitigen Interessenvertretung mit oder ohne Abwälzung. Im Fall der einseitigen Interessenvertretung wird mit dem jeweils anderen kein Vertrag geschlossen, so dass auch kein Textformerfordernis zu beachten.
Zudem ist zu beachten, dass das Textformerfordernis nicht nur bei Maklerverträgen mit Verbrauchern, sondern auch mit Unternehmern gilt.
Wird gegen das Textformerfordernis verstoßen, ist der Maklervertrag von Anfang an nichtig.

Quelle: Eigene Recherchen, ivd.net